(1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in
Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht
ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
(4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind die Fahrzeuge, die durch
Maschinenkraft bewegt werden, Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als sie nicht an
Bahngleise gebunden sind.
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