(1) Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff
beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod
eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht worden ist.
(2) Nach Absatz 1 ist nicht strafbar, wer an der Schlägerei oder dem Angriff
beteiligt war, ohne daß ihm dies vorzuwerfen ist.
=> Beteiligung an einer Schlägerei.
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