(1) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder
dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Ist der Täter als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst
besonders Verpflichteter gehalten, das Entweichen des Gefangenen zu
verhindern, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Einem Gefangenen im Sinne der Absätze 1 und 2 steht gleich, wer
sonst auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
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