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Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
(recht.staat.oeffentlich)
    

Das StAG (früher RuStaG) regelt die Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft.

Nach dem StAG erhält ein Mensch die deutsche Staatsbürgerschaft durch Geburt, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit hat. Das ist grundsätzlich unabhängig vom Geburtsort (§ 4 StAG), Ausnahme siehe § 4 Abs. 4 StAG.

Ein in Deutschland geborenes Kind ausländischer Eltern erhält durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit 8 Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und Staatsangehöriger eines EU-Landes ist (§ 4 Abs. 3 StAG).

Die deutsche Staatsbürgerschaft kann auch durch Einbürgerung nach §§ 8ff StAG erlangt werden.

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Auf diesen Artikel verweisen: Reichs- und Staatsangehörigkeitgesetz (RuStaG) * Staatsangehörigkeit/Staatsangehöriger * Einbürgerung Werbung: