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Von einer Spontanäußerung spricht man im Strafprozessrecht, wenn ein Zeuge oder ein Beschuldigter vor Beginn der eigentlichen Vernehmung von sich aus Aussagen gegenüber der Verhörsperson macht. Solche Äußerungen können durch Vernehmung der Verhörsperson in den Prozess eingeführt werden, auch wenn der Zeuge später von einem Zeugnisverweigerungsrecht oder der Angeklagte von seinem Recht zu Schweigen Gebrauch macht (BGH NStZ 1986, 232). Es liegt dann kein Verstoß gegen § 252 StPO vor.
Siehe für weiteres auch unter Beschuldigtenvernehmung und Zeugenvernehmung.
Beispiel: Die A ruft bei der Polizei an und bitte um Hilfe, ihr Mann würde sie schlagen und mit einem Messer bedrohen, sie habe sich jetzt in die Küche flüchten können. Als die Polizisten ankommen, treffen Sie den Mann an, der versucht Gewaltsam in die Küchentür zu öffnen. Sie nehmen in fest. Später bei der Vernehmung verweigert A die Aussage mit dem Hinweis auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht. Ihre Spontanäußerung kann aber trotzdem durch Vernehmung des Polizisten am Telefon in den Prozess gegen ihren Mann eingeführt werden.
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