Spam ist störend. Daher stellt sich die Frage, ob und wie man gegen Spam-Versender (Spammer) vorgehen kann.
Soweit sich der Versender in Deutschland befindet und erreichbar ist kann man ggf. rechtlich gegen ihn vorgehen. Das Versenden von unverlangter Werbung (Spam) ist sittenwidrig und versößt gegen § 1 UWG (BGH v. 11.3.2004 Az. I ZR 81/01). Ein solcher Verstoß kann bei den jeweiligen Verbraucherschutzzentralen angezeigt werden. Gegebenenfalls kann die Zentrale dann weiter gegen den Spammer vorgehen.
Außerhalb des Wettbewerbsrechts hat das Amtsgericht Dresden bei einem Unterlassungsbegehren gemäß § 823 BGB mit Urteil vom 29.7.2005 entschieden (Az. 114 C 2008/05), dass das Interesse des Versenders an "bequemer Werbung" die geringe Störung des Betriebsablaufs überwiege, insbesondere wenn die Möglichkeit bestehe sich durch kurzen Hinweis aus dem Verteiler löschen zu lassen. Ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb hat es daher verneint.
Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 26. September 2005 (Az. 16 O 718/05) in einem ähnlichen Fall einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht bzw. den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb angenommen.
Das LG Hamburg entschieden, dass eine einfache Zusage eines Spamversenders nicht ausreicht um eine Wiederholungsgefahr auszuschließen. Nur eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen ist dazu ausreichend. Ein angemessener Streitwert liegt bei 3.000,- Euro. Der kann auf 2.000,- Euro sinken, wenn der Spamversender schon eine Zusage gegeben wurde, dass künftig Belästigungen unterbleiben werden (LG Hamburg v. 5.1.2006, (Az. 312 T 1/06).
Die automatische Filterung von Spam durch den Provider ohne Einwilligung des Empfängers ist rechtlich allerdings nicht möglich. Ohne Einwilligung kommt ein Verstoß gegen das Post- und Fernmeldegeheimnis in § 206 Strafgesetzbuch (StGB) sowie ein Verstoß gegen § 303a StGB in Betracht.
Speziell für Spam liegen zwar noch keine Urteile vor, das OLG Karlsruhe hat aber in einem Beschluss v. 10. Januar 2005 (Az. 1 Ws 152/04), festgestellt, dass das Ausfiltern von eMails an und von einem bestimmten Empfänger (hier ein Ex-Mitarbeiter einer Universität) ohne Rechtfertigungsgrund durch einen Provider (hier eine Universität) gegen das Post- und Briefgeheimnis (§ 206 Abs. 2 Nr. 2 StGB) verstoße.
Für Europa existiert eine EU-Richtlinie gegen eMail-Spam (Richtlinie 2002/58/EC). Diese wurde bisher (Sept 2003) von Italien und England umgesetzt, wobei das englische Gesetz als nicht ausreichend kritisiert wird.
In Australien ist laut Meldungen in den Medien (heise.de), das Einsammeln von Adressen auf Webseiten und in Foren verboten. Spammer müssten dort für jeden Tag an dem sie Spam versenden mit einer Strafe
von über eine Million Dollar rechnen.
In den USA wurde 10/2003 die Can-Spam-Bill
erlassen. Die us-amerikanischen Bundesstaaten Michigan und Utah haben jetzt (Juni 2006) jeweils ein Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Spam-E-Mails erlassen. Dieses verpflichtet die Versender dazu, keinen Spam an eMail-Adressen zu senden, die in der zentralen "Child Protection Registry" eingetragen sind.
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