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Mit "Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb" wird ein von der Rechtsprechung für die unerlaubte Handlung entwickeltes absolutes Recht bezeichnet, das alles umfasst, was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert eines Betriebes ausmacht. Dazu gehören z.B.: Bestand, Erscheinungsform, Tätigkeitskreis und Kundenstamm.
Umstritten ist, ob das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb unter den Eigentumsbegriff fällt. Bejaht wird diese Frage vom BGH (BGHZ 23, 157, 162f) und dem BVerwG (BVerwGE 62, 224, 226). Das BVerfG ist da insoweit zurückhaltender, als es das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nur insoweit zum Eigentum zählt, wie der Schutz reicht, den seine rechtliche Grundlage genießt (BVerfGE 58, 300, 353). Damit unterfallen hier die Positionen die keine Eigentumsrechte sind, wie z.B. günstige Umweltbedingungen nicht dem Schutz.
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