Von einer Sonderverbindung spricht man bei einer Beziehung zwischen mindestens zwei Personen die zur Entstehung von Treue- und Schutzpflichten aus §§ 241, 242 BGB führt.
Wie Sonderverbindungen zu begründen und zu definieren sind, ist in der Literatur umstritten (Vgl. Dauner/Lieb/Langen-Peter § 241 BGB Rn. 25ff). Vereinfacht zusammgenfasst handelt es sich um vertragsnahe Verbindungen, wie z.B. die Vertragsanbahnung oder die nachvertragliche Beziehung, die zu einer Schutzbedürftigkeit der Beteiligten aufgrund einer Öffnung gegenüber dem jeweils anderen führen.
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