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§ 241 BGB Pflichten aus dem Schuldverhältnis
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-1.titel-1)
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(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

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Auf diesen Artikel verweisen: Sonderverbindung * § 282 BGB Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2 * § 324 BGB Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2 * § 311 BGB Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldrechtsverhältnisse * § 311 BGB Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldrechtsverhältnisse Werbung: