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Mit Softwarepatenten werden Patente auf Software bezeichnet. Bisher ist nach europäischem und gleichlaufendem deutschen Patentrecht Software, d.h. der zugrundeliegende Quellcode, nur urheberrechtlich und nicht als Erfindung geschützt. Das bedeutet, nur die konkete Ausarbeitung einer Idee ist geschützt. Der Patentschutz würde sich darüberhinaus auch auf die Idee erstrecken.
Beispiel: Jemand hat die Idee für ein Programm, dass nach einem bestimmten Algorithmus Datein komprimiert. Er setzt das Programm in der Programmiersprache C um. Das Urheberrecht schützt nur den Quellcode dieses Programmes. Der Patentschutz würde auch die Idee mit diesem Algorithmus Dateien zu komprimieren schützen.
Faktisch erkennen aber der BGH und das europäische Patentamt Patente auf Software an, wenn sie eine technische Wirkung entfaltet. Das gilt nie für den Quellcode, aber immer für die compilierte ausführbare Version eines Programmes. Durch eine weite Auslegung des Begriffs der technischen Wirkung kommt es so, entgegen dem Gesetz, immer mehr zur Patentierung von Software (siehe Boehme-Neßler, internetrecht.com, S. 182f).
Die zukünftige Regelung der Patentierbarkeit von Software in Europa ist stark umstritten. Insbesondere fürchtet man, dass Trivialpatente zur Behinderung von Wettbewerb und Innovation führen. Auch die OpenSource-Gemeinde fürchtet dass Softwarepatente OpenSource-Software unmöglich machen wird. Die vom Rat der EU geplante Softwarepatentrichtlinie ist am europäischen Parlament gescheitert.
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