Von einem Sofortvollzug spricht man, wenn eine Gefahrenabwehr- oder Polizeibehörde aus Zeitgründen ohne einen Grundverwaltungsakt zu erlassen, sofort Zwangsmittel einsetzt, um einen entgegenstehenden Willen zu beugen weil sie davon ausgehen durfte, dass der Verantwortliche freiwillig nicht folgen leisten würde (z.B.gemäß § 47 Abs. 2 HSOG).
Beispiel: Überwältigung eines Geiselnehmers.
Vom Sofortvollzug ist die unmittelbare Ausführung (§ 8 HSOG) abzugrenzen, die einschlägig ist, wenn kein entgegenstehender Wille zu brechen ist (Meyer/Stolleis-Denninger, S. 343).
Gemäß § 47 Abs. 2 HSOG erfasst der Sofortvollzug auch das Vorgehen gegen Nichtstörer und die Ausführung unvertretbarer Handlungen.
Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines Sofortvollzugs
- formell
- Handeln durch zuständige Behörde
- Androhung soweit nicht entbehrlich
- Bei Zwangsgeldfestsetzung
- materiell
- Sofortvollzug erforderlich
- Rechtmäßigkeit der hypothetischen Grundverfügung (Der Sofortvollzug ist rechtmäßig, wenn ein Grundverwaltungsakt hätte rechtmäßig ergehen und vollzogen werden dürfen
- Besondere Voraussetzungen des Zwangsmittels
- Ggf. Adressat (wenn Zwangsmittel VA-Charakter)
- fehlerfreie Ermessensausübung
- Verhältnismäßigkeit
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