Von unmittelbarer Ausführung spricht man, wenn eine Gefahrenabwehrbehörde eine Maßnahme der Gefahrenabwehr ohne Benachrichtigung des Störers (Verantwortlichen) selbst ausführt, weil durch die Inanspruchnahme des Störers der Zweck nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden könnte (z.B. § 8 HSOG).
Bei der unmittelbaren Ausführung fallen Grundverwaltungsakt (= Verfügung), Zwangsandrohung, Festsetzung und Ersatzvornahme in einer Handlung zusammen.
Beispiel: A parkt in zweiter Reihe, so dass der C mit seinem Wagen nicht aus der Parklücke herauskommt. Nachdem A unauffindbar bleibt, lässt die herbeigerufene Polizei den Wagen des A abschleppen. Würde A dagegen im Halteverbot stehen und so eine Ausfahrt blockieren, wäre ein Abschleppen oder Umsetzen im Wege der unmittelbaren Ausführung unzulässig, da das Haltverbotsschild einen GrundVA darstellt der dann mit dem Zwangsmittel der Ersatzvornahme durchgesetzt werden muss.
Von der unmittelbaren Ausführung ist der Sofortvollzug (§ 47 Abs. 2 HSOG) zu unterscheiden.
Im Hessischen Polizei- und Ordnungsrecht ist die unmittelbare Ausführung in § 8 HSOG geregelt. Dabei dient § 8 auch als Ermächtigungsnorm (siehe Pausch/Prillwitz).
Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer unmittelbaren Ausführung nach § 8 HSOG:
- formell
- Handeln durch zuständige Behörde (allg. Vorschriften HSOG)
- materiell
- Vertretbare Handlung
- Erforderlichkeit der unmittelbaren Ausführung
- Rechtmäßigkeit des fiktiven unmittelbar ausgeführten VA
- Fehlerfreie Ermessensausübung
- Verhältnismäßigkeit
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