Siegelbruch ist das beschädigen, ablösen oder unkenntlich machen eines
dienstlichen Siegels das angelegt wurde um Sachen
in Beschlag zu nehmen, zu verschließen oder zu bezeichnen. Siegelbrauch ist
auch das Unwirksammachen eines solchen mit Siegel bewirkten Verschlußes.
Der Siegelbruch ist in § 136 Abs. 2 StGB unter Strafe gestellt.
- objektiv
- Beschlagnahme mit Siegel
- Entfernung oder Beschädigung des Siegels
- subjektiv
- Vorsatz
- Rechtswidrigkeit
- Beschlagnahme/Pfändung nicht formell rechtswidrig
- Schuld
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