Den Übergang vom alten Schuldrecht auf das am 1.1.2002 eingeführte neue Schuldrecht regeln die §§ 5, 6 und 7 des Art. 229 EGBGB.
Allgemein gilt gemäß Art. 229 § 5 EGBGB:
Für Schuldverhältnisse die vor dem 1.1.2002 entstanden sind, gilt weiterhin das alte Recht. Ausnahme:
Für Dauerschuldverhältnisse die vor dem 1.1.2002 entstanden sind gilt seit dem 1.1.2003 das neue Recht.
Für Schuldverhältnisse die ab dem 1.1.2002 entstanden sind, gilt das neue Recht.
Für das Verjährungsrecht und die Zinsvorschriften gelten § 6 bzw. § 7 des Art. 229 EGBGB.
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