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Auf Schuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, sind das
Bürgerliche Gesetzbuch, das AGB-Gesetz, das Handelsgesetzbuch, das
Verbraucherkreditgesetz, das Fernabsatzgesetz, das Fernunterrichtsschutzgesetz, das
Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften, das
Teilzeit-Wohnrechtegesetz, die Verordnung über Kundeninformationspflichten, die
Verordnung über Informationspflichten von Reiseveranstaltern und die Verordnung
betreffend die Hauptmängel und Gewährfristen beim Viehhandel, soweit nicht ein
anderes bestimmt ist, in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1
gilt für Dauerschuldverhältnisse mit der Maßgabe, dass anstelle der in Satz 1
bezeichneten Gesetze vom 1. Januar 2003 an nur das Bürgerliche Gesetzbuch, das
Handelsgesetzbuch, das Fernunterrichtsschutzgesetz und die Verordnung über
Informationspflichten nach bürgerlichem Recht in der dann geltenden Fassung
anzuwenden sind.
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