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Schuldbeitritt
(recht.zivil.materiell.schuld.at)
    

Von einem Schuldbeitritt spricht man, wenn jemand zusätzlich zu einem Schuldner eine Schuld übernimmt.

Der rechtsgeschäftliche Schuldbeitritt ist im BGB nicht geregelt. Er ist ein Verpflichtungsvertrag gemäß § 311 BGB und muß ggf. die Formen die für die Entstehung der Hauptschuld vorgeschrieben sind einhalten.

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Auf diesen Artikel verweisen: Schuldrecht allgemeiner Teil * Realsicherheit/Personalsicherheit Werbung: