Mit Schriftformklausel wird eine Vertragsklausel bezeichnet, die festlegt, dass der Vertrag nur schriftlich und nicht mündlich geändert werden kann.
Da aber die Schriftformklausel zunächst nicht sich selbst erfasst, ist es grundsätzlich möglich, dass bei einfacher Schriftformklausel diese mit der mündlichen Änderungsvereinbarung konkludent mit geändert und damit wirkunslos wird. Daher verlangen die sog. doppelten Schriftformklauseln, dass auch die Abbedingung der Schriftform schriftlich erfolgen muss.
Doppelte Schriftformklauseln verhindern im Arbeitsrecht grundsätzlich auch das Entstehen von betrieblichen Übungen. Das Bundesarbeitsgericht hat aber fesgestellt, dass eine zu weite Schriftformklausel unwirksam ist, da sie den falschen Eindruck erweckt, dass auch individuelle mündliche Absprachen entgegen § 305b BGB unwirksam sind (BAG v. 25.5.2008 Az. 9 AZR 382/07).
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