Von einer betrieblichen Übung spricht man im Arbeitsrecht, wenn die Wiederholung eines
bestimmten Verhaltens (z.B. Leistung von Gratifikationen) zu einem rechtlichen Anspruch auf dieses Verhalten führt.
Die Begründung ist zwischen umstritten (Vertragstheorie oder
Vertrauenshaftung).
Von Betriebsüblichkeit geht man nach mehrmaliger einvernehmlicher
Wiederholung aus. So genügt z.B. die vorbehaltlose Zahlung von
Weihnachtsgeld in drei aufeinander folgenden Jahren zur Begründung einer
betrieblichen Übung.
Gegenstand der betrieblichen Übung kann grundsätzlich alles sein was
auch Gegenstand der Arbeitsverträge ist.
Insbesondere kann auch die stillschweigende Anwendung eines Tarifvertrags
auf die nicht gebundenen Arbeitnehmer zu einer Bindung führen.
Wie eine betriebliche Übung beseitigt werden kann ist
umstritten.
Das BAG lässt u.a. eine Entübung zu, wenn die Arbeitnehmer die
Beseitigung drei Jahre lang widerspruchslos hingenommen haben (abändernde Übung).
Eine andere Möglichkeit ist die Änderungskündigung der betroffenen Arbeitnehmer.
Eine verschlechternde Abänderung durch Betriebsvereinbarung ist
nur im Rahmen des kollektiven
Günstigkeitsprinzips möglich (Siehe Schaub § 111 Rn. 35 iVm § 231 Rn.
36f) § 611, Rn. 266).
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