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Scheinkaufmann
(recht.zivilmateriell.handel)
    

Von einem Scheinkaufmann spricht man, wenn jemand der kein Kaufmann ist im Rechtsverkehr den Schein erweckt Kaufmann zu sein. Er muss sich aber - zu seinem Nachteil - gutgläubigen Dritten wie ein Kaufmann behandeln lassen. Zu seinem Vorteil kann er sich aber nicht darauf berufen.

Beispiel: A will seinen gebrauchten Pkw verkaufen, um einen höheren Preis zu erzielen gaugelt er dem gewerblich handelnden B vor, er sei Händler. Der Kaufvertrag kommt auch zustande.

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