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Von einer Säumnis beider Parteien spricht man, wenn beide Parteien säumig sind.
Die ZPO regelt diesen Fall in § 251a ZPO. Das Gericht hat hier die Möglichkeit zur Entscheidung nach Aktenlage, es kann z.B. einen Beweisbeschluss erlassen. Ein Urteil darf aber nur ergehen, wenn zuvor bereits in einem früheren Termin mündlich verhandelt wurde. Alternativ kann das Gericht gemäß § 227 ZPO die Verhandlung vertagen oder gemäß § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens anordnen.
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