Die Rundfunkgebühr setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr und einer zusätzlichen Fernsehgebühr. Geregelt ist die Rundfunkgebühr im Staatsvertrag über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens (Rundfunkgebührenstaatsvertrag). Für den Einzug ist die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) zuständig.
Die Rundfunkgebühr ist von jedem Rundfunkteilnehmer zu zahlen. Rundfunkteilnehmer ist jeder, der ein Rundfunkgerät zum Empfang bereit hält. Eine Befreiung ist unter bestimmten Umständen, z.B. für Arbeitslosengeld-II-Empfänger, auf Antrag möglich.
Ein Auskunftspflicht gegenüber der GEZ besteht unbestritten, wenn jemand sich ein Gerät anschafft, das eine neue Gebührenpflicht auslöst (§ 4 Abs. 5 Rundfunkgebührenstaatsvertrag). Nach Ansicht der GEZ besteht eine solche Auskunftspflicht nach § 4 Abs. 5 auch, wenn sich nichts geändert hat (sog. negative Auskunftspflicht). Die Datenschutzbeauftragten teilen diese Ansicht allerdings nicht und halten die Aufforderung zur Negativauskunft für unzulässig.
Siehe dazu unter http://bigbrotherawards.de/2003/.life.
Seit 1.1.2007 ist für Internet-PCs eine Rundfunkgebühr i.H.v. 5,52 Euro entrichten. Allerdings gelten Internet-PCs in Privathaushalten bei bereits angemeldetem Radio oder Fernsehgerät als gebührenfreies Zweitgerät. Nur für Internet-PCs am Arbeitsplatz wird eine gesonderte Gebühr fällig, die, soweit der PC vom Arbeitgeber gestellt wird, vom Arbeitgeber zu zahlen ist.
Bis zum 31. Dezember 2006 galt für Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können, dass Gebühren nicht zu entrichten sind (§ 11 Abs. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag).
Ob auch für UMTS-Mobiltelefone eine Rundfunkgebühr zu zahlen ist, ist noch unklar. Laut Pressemeldungen fallen UMTS-Mobiltelefone nach Ansicht der GEZ auch schon vor dem 31.12.2006 unter die Gebührenpflicht (siehe die Berliner Zeitung).