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Rundfunk
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.rundfunk und it.recht)
    

Rundfunk im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages ist "die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters. Der Begriff schließt Darbietungen ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind. Dieser Staatsvertrag gilt nicht für Mediendienste im Sinne von § 2 des Mediendienste-Staatsvertrages" (§ 2 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag).

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Auf diesen Artikel verweisen: Telemediengesetz (TMG) * Landesmedienanstalt * Rundfunkgebühr Werbung: