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Retorsion/Vergeltung
(recht.allgemein und recht.voelker und recht.straf)
    

Inhalt
             1. Allgemein
             2. Völkerrecht
             3. Strafrecht

1. Allgemein

Mit Retorsion (= Vergeltung) wird ein Eingriff in den Rechtskreis eines anderen, zur Wiedergutmachung eines durch ihn zugefügten Unrechts bezeichnet.

2. Völkerrecht

Mit Retorsion wird im Völkerrecht die Reaktion eines Völkerrechtssubjekts mit grundsätzlich zulässigen Mitteln auf ihm vorher zugefügtes Unrecht bezeichnet. Solche Mittel sind z.B. Einfuhrsperren oder der Abbruch der diplomatischen Beziehungen.

Zur Abgrenzung siehe auch unter Repressalie.

3. Strafrecht

Im Strafrecht ist die Retorsion noch in § 199 StGB berücksichtigt. Hier kann der Richter bei einer Beleidigung die auf der Stelle mit einer Gegenbeleidigung beantwortet wird, Straffreiheit für beide Beleidigungen anordnen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Repressalie * Rache Werbung: