Mit Rechtspflegerinnen werden am Gericht tätige Beamtinnen des gehobenen Dienstes bezeichnet, die
bestimmte, im RechtspflegerG festgelegte, Aufgaben selbständig wahrnehmen. Zu ihren Aufgaben gehört z.B. gemäß § 3 Nr. 3b RechtspflegerG die Durchführung des Kostenfestsetzungsverfahrens.
Voraussetzung ist ein dreijähriger Vorbereitungsdienst der teilweise
an einer Fachhochschule stattfindet. Dieser Vorbereitungsdienst ist von der
zweigeteilten juristischen Ausbildung in Hochschule und Praxis zu
unterscheiden, mit deren Abschluss man die Befähigung zum Richteramt
erwirbt.
Gegen Entscheidungen der Rechtspflegerin ist grundsätzlich das nach den allgemeinen Vorschriften zulässige Rechtsmittel gegeben (z.B. die sofortige Beschwerde bei Kostenfestsetzungsbeschlüssen, wenn die Beschwer über 200,- Euro liegt, §§ 104 Abs. 3, § 567 Abs. 2 ZPO). Ist nach den allgemeinen Vorschriften kein Rechtsmittel gegeben (z.B. bei einer Beschwer unter 200,-), so findet die sog. Rechtspflegererinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
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