Mit Rechtsmittelstreitwert (= Wert der Beschwer) wird der Streitwert bezeichnet, der maßgeblich für die Statthaftigkeit der Rechtsmittel ist (siehe z.B. § 511 ZPO für die Berufung und § 567 ZPO für die sofortige Beschwerde).
Der Streitwert richtet sich hier nach der Belastung die die angegriffene Entscheidung verursacht.
Beispiel: Bei einer sofortigen Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung entspricht die Höhe des Streitwerts der Höhe der zugesprochenen Kosten.
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