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Im Strafprozess tritt die Rechtshängigkeit mit Eröffnung des
Hauptverfahrens durch Beschluss des Gerichts ein (§ 203 StPO), da ab diesem Zeitpunkt die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht mehr zurücknehmen kann (§ 156 StPO). Die StPO verwendet den Begriff der Rechtshängigkeit aber nicht.
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