Mit Rechtsbeschwerde wird in der ZPO ein Rechtsbehelf gegen Beschlüsse bezeichnet bei denen dies die ZPO ausdrücklich bestimmt oder bei denen das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (§ 574 ZPO).
Damit ist die Rechtsbeschwerde, soweit sie vom Beschwerdegericht zugelassen wird, das Rechtsmittel gegen Entscheidungen über die sofortige Beschwerde.
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