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Readoption
(recht.notar.familie)
    

Der Begriff bezieht sich im deutschen Recht auf eine Rückadoption durch den leiblichen Vater/leibliche Mutter nach einer vorangegangen Adoption durch Dritte.

Keine teleologische Reduktion des § 1741 Abs. 2 S. 1 BGB bei Readoption durch den biologischen Vater.

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