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(1) Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu
erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis
entsteht. Wer an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung
eines Kindes zum Zwecke der Annahme mitgewirkt oder einen Dritten hiermit beauftragt
oder hierfür belohnt hat, soll ein Kind nur dann annehmen, wenn dies zum Wohl des
Kindes erforderlich ist.
(2) Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. Ein Ehepaar kann
ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten
allein annehmen. Er kann ein Kind auch dann allein annehmen, wenn der andere Ehegatte
das Kind nicht annehmen kann, weil er geschäftsunfähig ist oder das 21. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat.
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