|
Mit Rangstelle wird die Position bezeichnet, die die Reihenfolge der "Bedienung" von mehreren Grundpfandrechten an einem Grundstück festlegt. D.h. kommt es zur Verwertung, wird nach dem Rang befriedigt. Zuerst die erstrangigen und dann nach ihrem Rang die anderen. Reicht das Geld aus der Verwertung nicht mehr, gehen die letztrangigen Grundpfandrechtsinhaber leer aus.
Beispiel: Bank A und Bank B haben beide C einen Kredit über 100.000,- Euro gegeben. Beide Banken haben sich dafür Hypotheken in entsprechender Höhe eintragen lassen. Dabei ist die Hypothek der Bank A auf Rang 1 und die der Bank B auf Rang 2. Als C nicht mehr zahlt kommt es zur Zwangsversteigerung. Bei dieser wird das Grundstück mit einem Erlös von 150.000,- versteigert. Mit diesem Geld, wird zunächst die Hypothek auf Rang 1 vollständig bezahlt. Mit den verbleibenden 50.000,- wird die Hypothek von Rang 2 bezahlt. D.h. der B-Bank fehlen letztlich 50.000,- Euro, die sie, wenn C zahlungsunfähig bleibt, nie bekommen wird.
Die Rangstelle eines Grundpfandrechts richtet sich nach der Eintragung (§ 45 GBO). Wer zuerst kommt, bekommt den ersten Rang (§ 879 BGB). Mittels einer Vormerkung kann man sich einen Rang sichern, wenn man fürchtet, dass bis zur Eintragung des Grundpfandrechts andere zuvorkommen könnten.
Die beteiligten Parteien können einen Rang aber auch übereinstimmend ändern (§ 880 BGB).
Werbung:
| |