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Folgende Voraussetzungen müssen für die Zulässigkeit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht immer gegeben
sein:
- Zulässigkeit der Klage
- Eröffnung des
Verwaltungsrechtsweges, § 40 Abs. 1 VwGO
- Statthafte
Klageart
- Klagebefugnis, § 42
Abs. 2 VwGO (ggf. analog)
- Die von der jeweiligen Klageart abhängigen weiteren
Erfordernisse
- Partei- und
Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO
- Ggf. Vertretungsbefugnis bei Prozessvertretung.
- Rechtsschutzbedürfnis
- Ordnungsgemäße Klageerhebung gemäß §§ 81, 82 VwGO: schriftlich unter Angabe von
- Kläger und Beklagter
- Gegenstand des Klagebegehrens
- bestimmter Antrag
- Angabe der Beweismittel
und unter Beifügung von Urschrift oder Kopie der angefochtenen Verfügung und des Widerspruchsbescheids
- Begründetheit der Klage
Die Eröffnung des Rechtsweges kann, da sie nicht mehr zu Unzulässigkeit der
Klage, sondern zu einer Verweisung an das zuständige Gericht führt, auch
vorweg unter einem eigenen Punkt geprüft werden:
- Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
- Zulässigkeit der Klage
- Statthafte Klageart
- Klagebefugnis
- (...)
- Begründetheit der Klage
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