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Für den Abschluss eines Prozessvergleichs müssen die die Prozesshandlungsvoraussetzungen vorliegen. Der Anwaltszwang entfällt nach h.M. gemäß § 78 Abs. 5, wenn der Vergleich vor einem beauftragten oder ersuchten Richter geschlossen wird (Musielak, Grundkurs ZPO, Rn. 282). Am Vergleich beteiligte Dritte brauchen im Anwaltsprozess keinen Anwalt für den Abschluss (Thomas/Putzo, § 794 Rn. 12).
Beispiel: A verklagt den B auf Zahlung von 10.000,- Euro aus Kaufvertrag. Die Güteverhandlung erfolgt vor einem beauftragten Richter. Dort erscheinen A und B ohne Anwalt und schließen einen Prozessvergleich. kann aus diesem gemäß § 794 ZPO vollstreckt werden?
Bei Klagen über 5.000,- Euro ist das Landgericht zuständig. Dort herrscht gemäß § 78 Abs. 1 ZPO grundsätzlich Anwaltszwang. Ein Vergleich vor dem beauftragten oder ersuchten Richter (gemäß § 278 Abs. 5 ZPO) kann trotzdem ohne Anwälte geschlossen werden, da gemäß § 78 Abs. 5 ZPO hier die Vorschriften über den Anwaltszwang nicht anwendbar sind.
Beispiel: Was gilt wenn A und B den Vergleich mit Hilfe ihrer Anwälte vor dem Prozessgericht schließen, aber den C einbeziehen der anwaltlich nicht vertreten ist?
Ob letztere möglich ist, ist umstritten. In der Praxis wird C im Prozess einem der beiden Anwälte eine Prozessvollmacht erteilen.
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