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Von Prozesstrennung spricht man, wenn das Gericht bei mehreren Ansprüchen oder Widerklage das Verfahren in verschiedene Prozesse aufteilt (§ 145 ZPO). Die Trennung ist nur zulässig, wenn keiner der Ansprüche zur Entscheidung durch Teilurteil reif ist (BGH NJW 57, 183). Soweit das Gesetz keine Trennung vorschreibt oder eine Verbindung unzulässig ist, steht die Entscheidung über die Trennung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (Thomas/Putzo, § 145 Rn. 3).
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