Mit Prozesspfleger wird jemand bezeichnet, der für eine verklagte prozessunfähige Partei die ohne gesetzliche Vertretung ist, die Prozessführung übernimmt.
Der Prozesspfleger wird vom Gericht bestellt (§ 57 ZPO)
Die Bestellung erfolgt auch bei Prozessen um herrenlose Grundstücke und Schiffe (§ 58 ZPO).
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