Gegen die Ablehnung der PKH ist gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, die Notfrist beträgt hier aber einen Monat (§ 127 Abs. 2 S. 3 ZPO). Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann zusätzlich Gegenvorstellung eingelegt werden. Im übrigen kann auch ein neuer Antrag auf PKH gestellt werden (Zöller/Philippi ZPO § 127 Rn. 44).
Gegen die Ablehnung ist die sofortige Beschwerde allerdings nicht gegeben, wenn sie 1. mangels Erfolgsaussicht abgelehnt wird und 2. die Entscheidung in der Hauptsache nicht anfechtbar ist (BGH FamRZ 2005, 790).
Beispiel: Ein Beschluss mit dem Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsausicht für ein Umgangsverfahren abgelehnt wird ist nicht anfechtbar, da eine Hauptsacheentscheidung gemäß § 57 FamFG nicht anfechtbar wäre.
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