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Ein Antragsteller ist bedürftig im Sinne der Prozesskostenhilfe soweit er gemäß § 115 ZPO nicht über einsutzendes Einkommen verfügt. Das einzusetzende Einkommen berechnet sich aus dem Nettoeinkommen abzüglich (Stand 1.4.2013):
- Einem Freibetrag für den Antragsteller (491,-)
- Einem zusätzlichen Freibetrag für den erwerbstätigen Antragsteller (223,-)
- Freibeträgen für Ehegatten (354,-) und Kinder (---,-/---,-/354,-)
- Kosten für Unterkunft (z.B. Miete einschl. Nebenkosten) und Heizung
- Abzügen für besondere Belastungen (z.B. Fahrtkosten, Kredite)
- Versicherungen für Hausrat und Unfall sowie Rechtsschutz nach Angemessenheit = schutzwürdiges Bedürfnis für den Abschluss der Versicherung (OLG Brandenburg v. 5. 11. 2008 Az. 9 WF 309/08)
Nicht dazu gehören:
- Stromkosten (soweit nicht für Heizung) (OLG Bamberg v. 11. 10. 2004 Az. 2 WF 165/04)
- Wasser/Abwasser (OLG Bamberg, v. 11. 10. 2004 Az. 2 WF 165/04
Liegt das anzurechnende Einkommen nicht über 15,- Euro, besteht Bedürftigkeit für ratenfreie Prozesskostenhilfe. Bei darüber hinausgehendem anzurechnenden Einkommen besteht Bedürftigkeit nur auf Basis von Ratenzahlungen. Dabei richtet sich die Höhe der Raten nach der in § 115 ZPO geregelten Staffelung.
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