|
Mit Prozessförderungspflicht bezeichnet man die in § 282 ZPO angeordnete Pflicht zum rechtzeitigen Vorbringen.
Gemäß § 282 Abs. 1 ZPO müssen alle Angriffs- und Verteidigungsmittel so rechtzeitig vorgebracht werden, wie es nach Lage des Prozesses einer sorgfältigen Führung des Prozesses entspricht. Gemäß § 282 Abs. 2 ZPO müssen Schriftsätze zu deren Erwiderung der Gegner voraussichtlich Erkundigungen einziehen muss, unabhängig von § 132 ZPO so rechtzeitig gestellt werden, dass dem Gegner die Erkundigung noch möglich ist.
Werbung:
| |