Im Zivilprozessrecht dient das Verhandlungsprotokoll zur schriftlichen Fixierung des Geschehens in einer Verhandlung einschliesslich der Erklärungen und Aussagen. Die Anforderungen und Wirkungen des Protokolls sind in den §§ 159 - 165 ZPO geregelt, so z.B., dass die formelle Richtigkeit des Prozessablaufs nur mit dem Protokoll bewiesen werden kann (§ 165 ZPO).
Öffentliche Sitzung Neustadt, den 28.5.2005
des Landgerichts Neustadt
2.Zivilkammer
- 2 O 127/04 -
Gegenwärtig:
Vorsitzender Richter am Landgericht Alfons als Vorsitzender,
Richter am Landgericht Gerner
Richter Knorr
als beisitzende Richter,
Justizangestellte Schneider
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
Merzinger./. Prahl
erschienen bei Aufruf:
1. der Kläger und Rechtsanwalt Babner
2. der Beklagte und Rechtsanwältin Dr. Feininger
4. sowie die prozessleitend geladenen Zeugen Ralf Pfahl und Elvira Prahl.
Die Zeugen wurde zur Wahrheit ermahnt und darauf hingewiesen, dass sie in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen unter Umständen ihre Aussage zu beeidigen hätten und dass eine falsche Aussage, auch wenn sie nicht beschworen wird, bestraft werden könne.
Die Zeugen verließen dann einstweilen den Sitzungssaal.
Der Klägervertreter erklärte:
Ich stelle den Antrag aus der Klageschrift vom 12.11.2004 (Bl. 1 d.A.).
Der Beklagtenvertreter beantragte, die Klage abzuweisen. Er bezog sich auf den Schriftsatz vom 16.11.2004 (Bl. 12 d.A.)
Durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Huber
wurde der Beschluss verkündet:
Die prozessleitend geladenen Zeugen sollen vernommen werden.
1. Zeuge: Pfahl
Zur Sache:
Ich kam gerade vom Bäcker, als ich einen lauten Knall hörte. Ich sah dann, dass Fahrzeug des Klägers gegen den Laternenpfahl gefahren war. Der Wagen des Beklagten stand noch an der Kreuzung.
| Laut diktiert und genehmigt; auf Vorlesen wurde allseits verzichtet. |
Der Zeuge wurde im allgemeinen Einverständnis um 10:30 Uhr entlassen.
2. Zeuge: Prahl
Zur Person: | Ich heiße Elvira Prahl, bin 52 Jahre alt, wohnhaft Epigonenweg 12 in Neustadt; . Der Beklagte ist mein Mann. Nach Belehrung: Ich will aussagen. |
Zur Sache:
Ich war mit meinem Mann auf dem Weg zur Bank, und wir fuhren die Arndtstraße hinunter, bevor wir an die Kreuzung kamen, fiel mir ein Fahrzeug mit seltsamen Fahrverhalten auf, kurz darauf prallte es dann gegen einen Laternenpfahl.
Auf Vorhalt:
Ja es handelte sich bei dem von mir gesehenen Fahrzeug um das Fahrzeug des Klägers.
| Laut diktiert und genehmigt; auf Vorlesen wurde allseits verzichtet. |
Die Zeugin wurde im allgemeinen Einverständnis um 11:00 Uhr entlassen.
Die Parteien verhandelten mit den eingangs gestellten Anträgen. Die Kammer zog sich zur Beratung zurück.
Es wird sodann das folgende
U r t e i l
durch Verlesen der Urteilsformel verkündet:
I M N A M E N D E S V O L K E S
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Nach Anhörung und im Einverständnis mit den Parteivertretern
B. u. v.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Alfons Schneider.