|
Von einer Prognoseentscheidung spricht man, wenn das Gericht in seiner Entscheidung nicht nur für einen vergangenen Sachverhalt sondern auch für zukünftige Sachverhalte trifft, z.B. bei Klagen auf wiederkehrende Leistungen (§ 258 ZPO ). Konsequenz ist, dass die Rechtskraft nur soweit reicht, wie sich die Prognose als zutreffend herausstellt. D.h. bei Änderungen die von der Prognose nicht umfasst waren kann die Entscheidung geändert werden, da die Rechtskraft nicht entgegensteht (§ 323 ZPO).
Werbung:
| |