Mit Probezeit wird im Arbeitsrecht die Zeit bezeichnet, in der Arbeitnehmer und Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen kündigen können (§ 622 Abs. 3 BGB). Ist eine Probezeit gewollt, muss diese im Arbeitsvertrag vereinbart sein, eine gesetzlich vorgeschriebene Probezeit gibt es nicht.
Beispiel: Arbeitgeberin A will den C einstellen, um zu sehen, ob C in das bestehende Team passt, will A eine Probzeit von sechs Monaten vereinbaren. In den Vertrag wird die Vereinbarung nicht aufgenommen. Nach drei Monaten gibt es Ärger zwischen A und C. Da die Probzeit aber nicht vereinbart wurde, kann A nur mit den üblichen Fristen kündigen.
Die vereinbarte Probezeit darf maximal sechs Monate betragen. Eein längere Probezeit ist unwirksam (BAG Urt. v. 24.1.2008 Az. 6 AZR 519/07 ) Nach dem Ende der Probezeit greifen dann die Kündigungsfristen des § 622 BGB. Sechs Monate nach Einstellung greift dann auch das Kündigungsschutzgesetz ein.
Neben der Vereinbarung der Probezeit kommt auch noch ein befristetes Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 5 TzBfG in Betracht. Die Befristung kann hier bis zu 2 Jahren dauern.
In Ausbildungsverhältnissen gilt § 20 BBIG, d.h. die Probezeit muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.
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