slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Probearbeitsvertrag/Probearbeitsverhältnis
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit)
    

Von einem Probearbeitsvertrag oder Probearbeitsverhältnis spricht man, wenn in einem einem Arbeitsvertrag eine Probezeit vereinbart wurde.

Von der Konstruktion her handelt es sich dabei entweder um einen befristeten Vertrag der nach Ende der Probezeit ausläuft oder um einen unbefristeten Vertrag bei dem stillschweigend für die Probezeit die gesetzliche Mindestkündigungsfrist vereinbart wurde.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise Werbung: