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Mit Patronatserklärung wird im Gesellschaftsrecht die Erklärung einer Muttergesellschaft gegenüber einem Dritten bezeichnet, mit der sie erklärt, dafür sorgen zu wollen, dass die Tochter ihre Verbindlichkeiten erfüllt. Patronatserklärungen sind auch zwischen öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften und ihren Tochtergesellschaften üblich. Da Patronatserklärungen nicht gesetzlich geregelt und selten Gegenstand von Gerichtsentscheidungen sind, werden Voraussetzungen, Inhalt und Reichweite von der Literatur festgelegt (siehe dazu Ebenroth/Boujong/Joost-Allstadt-Schmitz, Handelsgesetzbuch, Rn. IV 628628-IV 632632).
Man unterscheidet bei den Patronatserklärungen zwischen "weichen" und "harten". Bei den harten verpflichtet sich die Muttergesellschaft zur Ausstattung der Tochter mit ausreichend finanziellen Mitteln (Liquiditätsausstattungspflicht). Die weichen Erklärungen beschränken sich dagegen entweder auf Good-Will-Erklärungen oder eine Information über die finanzielle Situation der Tochter, sie begründen in keinem Fall eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung. (Siehe MünchKomm-Habersack, Vorbemerkungen, Rn. 49 ff)
Wir haben zustimmend davon Kenntnis genommen, daß die Tochtergesellschaft der PHB W. Gesellschaft mbH. Wien, die Firma SBM (...) mit Ihnen in Geschäftsverbindungen steht (...)
Die Firma PHB W. Gesellschaft mbH. Wien ist ein hundertprozentiges Tochterunternehmen unserer Firma und hält 100 % des Stammkapitals der SBM (...) Solange die obengenannte Geschäftsverbindung mit Ihnen besteht bzw. allfällige Forderungen hieraus gegen unsere Tochtergesellschaft haben, werden wir die Beteiligung in unveränderter Höhe aufrechterhalten. Sollten wir eine Änderung in Erwägung ziehen, werden wir uns rechtzeitig mit Ihnen in Verbindung setzen und mit Ihnen einvernehmlich vorgehen.
Im übrigen übernehmen wir hiermit Ihnen gegenüber unwiderruflich die uneingeschränkte Verpflichtung, auf unsere Tochtergesellschaft in der Zeit, in der sie den bei Ihnen in Anspruch genommenen Kredit (...) nicht vollständig zurückgezahlt hat, in der Weise Einfluß zu nehmen und sie finanziell so auszustatten, daß sie stets in der Lage ist, ihren gegenwärtigen und künftige Verbindlichkeiten Ihnen gegenüber fristgemäß nachzukommen.
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