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Patientenverfügung/Vorsorgevollmacht
(recht.zivil.materiell)
    

Mit Patientenverfügung wird gemäß § 1901a BGB die schriftliche Entscheidung über zukünftig bevorstehenede Untersuchungs-oder Heilbehandlungsmaßnahmen bezeichnet.

Die Patientenverfügung muss die Schriftform erfüllen. Die notarielle Form ist nicht notwendig, wird aber regelmäßig gewählt, da der notariellen Urkunde im Rechtsverkehr mehr Vertrauen entgegengebracht wird.

Vorsorgevollmachten sind Generalvollmachten die vom Vollmachtgeber erteilt werden, um die Fortführung seiner rechtlichen Angelegenheiten im Falle einer eigenen tatsächlichen i.d.R. krankheitsbedingten Verhinderung sicher zustellen. Vorsorgevollmachten werden in der Regel an Ehegatten und/oder Kinder erteilt.

Der Vollmachtserteilung liegt als Grundgeschäft entweder ein Gefälligkeitsverhältnis, ein unentgeltlicher Auftrag oder ein Geschäftsbesorgungsvertrag zugrunde.

Ob Auskunftspflichten bestehen nur im Rahmen eines Auftrages. Ggf. sollte in der Urkunde klargestellt werden, ob sich das Grundverhältnis nach den Vorschriften der Beauftragung richtet.

Das Grundverhältnis richtet sich nach den Vorschriften der Beauftragung.

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