Die Vorsorgevollmacht bedarf der notariellen Beurkundung ebensowenig wie die Patientenverfügung. Es sei denn, sie soll auch zu Grundstücksgeschäften berechtigen. Darüber hinaus spricht die höhere Akzeptanz der notariellen Beurkundung im Rechtsverkehr für die notarielle Form. Zudem der Notar dann mehrere Ausfertigungen erteilen kann.
Es wird empfohlen die Vollmacht im Außenverhältnis sofort wirksam und unbedingt auszugestalten, damit der Rechtsverkehr nicht Unsicherheiten über die Wirksamkeit ausgesetzt ist. Der Bedingungen für die Nutzung sollte in getrennten Verwendungsanweisungen im Innenverhältnis geregelt sein. Die Vollmacht sollte zudem beim Vertretenen an einer Stelle liegen, die dem vertrauenswürdigen Bevollmächtigten bekannt ist, so dass dieser in er Lage ist, sie an sich zu nehmen, wenn der Verwendungsfall eingetreten ist.
rechtlicher Hinweis!
Vorsorgevollmachten können als Generalvollmachten nicht unwiderruflich ausgestaltet werden. Der Vollmachtgeber hat jederzeit die Möglichkeit um Widerruf.
Bei zwei Einzelvollamchten, ist streitig, ob die sich gegenseiteig
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