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Parentel/Parentelensystem
(recht.zivil.materiell.erb)
    

Mit Parentel wird im Familienrecht der "Stamm" eines Menschen, d.h. die Gesamtheit seiner Nachkommen, bezeichnet.

Mit Parentelensystem wird eine Erbfolge bezeichnet, bei der an die Stelle eines ausgefallenen Erben die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Nachkommen (sein Stamm) treten. Dieses System gilt in Deutschland für die Erben der 1. bis 3. Ordnung (§ 1924 bis 1926 BGB).

Siehe auch unter Gradualsystem.

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