|
Zur Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges muss unter anderem eine
öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegen.
Ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, kann in
unproblematischen Fällen anhand der eindeutigen Zuordnung des
Klagebegehrens zu einem Normenkomplex des öffentlichen Rechts (z.B.
Baurecht, Polizeirecht) entschieden werden.
Bei schwierigen Fällen muss man sich mit den verschiedenen Theorien
auseinander setzen, kann diese aber in Kombination zur Begründung des
öffentlich-rechtlichen Charakters der Streitigkeit heranziehen (sog.
Kombinationsmodell).
Im wesentlichen werden folgende Theorien vertreten:
- Interessentheorie: eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit
liegt vor, wenn es um öffentliche Interessen geht.
- Aufgabentheorie (modifizierte Interessentheorie): eine
öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn es um öffentliche
Aufgaben geht (Siehe Hufen, Verwaltungsprozeßrecht, § 11 Rn.
17).
- Subordinationstheorie (Subjektions-Lehre,
Unterwerfungslehre): eine öffentliche-rechtliche Streitigkeit liegt
vor, wenn die Streitbeteiligten in dem strittigen Fall in einem
Über-/Unterordnungsverhältnis stehen (z.b. Staat und Bürger bei
Erlaß eines Verwaltungsaktes).
- modifizierte Subjektstheorie
(Zuordnungs, Sonderrechtstheorie): eine öffentlich-rechtliche
Streitigkeit liegt vor, wenn bei den dem Streit
zugrundeliegenden Normen das Zuordnungsobjekt der Staat oder ein
sonstiger hoheitlicher Träger ist. D.h. wenn die Norm nur den Staat
berechtigt oder verpflichtet.
Werbung:
| |