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Mit Obliegenheit wird im Gegensatz zur Pflicht ein Verpflichtung bezeichnet, deren Einhaltung nicht gerichtlich durchgesetzt werden kann, deren Verletzung (Obliegenheitspflichtverletzung) aber zu Nachteilen für die Rechtsposition des Verpflichteten führt.
Beispiel: Der Drittschuldner hat gemäß § 840 ZPO gegenüber dem Gläubiger zu erklären, ob er die gepfändete Forderung anerkennt. Diese Erklärung ist nur eine Obliegenheit. Gibt er sie nicht ab, macht er sich schadensersatzpflichtig.
Im Zivilprozess entspricht dem die "Last".
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