Mit obiter dictum (Plural obiter dicta) wird eine von einem Gericht in einem Urteil geäußerte Rechtsansicht bezeichnet, die nicht zur Urteilsbegründung dient und damit nicht verbindlich entschieden wurde. Sie nimmt aber ggf. spätere Entscheidungen zu dieser Frage vorweg. Der Gegenbegriff ist die ratio decidendi.
Beispiel: In einem Urteil zur Frage der Zulässigkeit
einer suspendierenden Aussperrung durch den Arbeitgeber äußert ein Senat des
BAG, die Ansicht hier hätte er auch eine lösende
Aussperrung für zulässig gehalten. Diese Äußerung ist für die Zulässigkeit
der Frage nach der suspendierenden Aussperrung nicht relevant. Sie wird damit
nicht verbindlich entschieden. D.h. ein anderer Senat kann ohne den Großen Senat anrufen zu müssen, davon
abweichen. Allerdings hat der Senat damit einen Hinweis gegeben, wie er
einem zukünftigen entsprechenden Fall entscheiden könnte.
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