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Bei der Notwehr findet zwar keine Güterabwägung statt, sie muss aber geboten sein. Die Gebotenheit entfällt bei einem krassen Missverhältnis zwischen den Folgen der Abwehr und dem drohenden Schaden.
Beispiel: Der gelähmte Gartenbesitzer G der mit der Waffe den Schuljungen S mit einem gezielten Schuss auf den Körper vom Baum holt. Hier lag keine von der Notwehr gedeckte Handlung vor.
An der Gebotenheit kann die Notwehr weiterhin scheitern, wenn
- wenn Schutzwehr zuzmuten ist
- bei Kindern, schuldlos Handelnden, offensichtlich Irrenden
- bei Bagatellangriffen
- bei fahrlässiger Herbeiführung der Notwehrsituation durch den Angegriffenen (Notwehrprovokation)
- bei engen interfamiliären Beziehungen
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