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non liquet
(recht.allgemein.latein)
    

Von non liquet (lat.) spricht man, wenn eine strittige Frage vor Gericht nicht aufgeklärt werden kann. Die Unklarheit gereicht der Partei zum Nachteil, die die Beweislast hat.

Beispiel: V verklagte den M auf Zahlung von ausstehenden Mietzinsen. M trägt vor, dass der Anspruch nicht in der geltend gemachten Höhe besteht, da er berechtigt war, wegen erheblichen Lärms in der Vergangenheit den Mietzins zu kürzen. V bestreitet das Vorliegen von Lärm und benennt seine Mutter als Zeugin. M benennt zum Beweis eine Freundin. Diese kann auf Nachfrage des Gerichts keine brauchbaren Angaben machen. Die Mutter des V kann das Gericht mangels Glaubwürdigkeit auch nicht davon überzeugen, dass es keine Lärmbelästigung gab. Weitere Beweise gibt es nicht. Damit kann das Gericht die Streitfrage nicht klären (non liquet). Da M sich auf den Lärm berufen hat, hätte er ihn auch beweisen müssen. Da ihm dies nicht gelungen ist, wird er den Prozess verlieren. Das M auch nicht das Gegenteil beweisen konnte ist unerheblich.

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